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LIEFERBEDINGUNGEN

Artikel 1: Definitionen
1.1 Laan Equipment (KvK 84048395) und seine verbundenen Betriebsgesellschaften sowie seine Rechtsnachfolger unter allgemeinem Titel sind die Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden im Folgenden als „wir“, „uns“ und Lieferant bezeichnet.
1.2 Unter „Gegenpartei“ und/oder „Kunde“ ist jede (juristische) Person zu verstehen, an die wir unsere Angebote richten, sowie die Person, die Angebote an uns richtet, und die Person, die uns einen Auftrag erteilt, oder die Person mit denen wir einen Vertrag abschließen, und darüber hinaus jede Person, mit der wir in einem Rechtsverhältnis stehen, und abgesehen von dieser Person, ihren Vertreter(n), Vertreter(n), Zessionar(en) und Erben.


Artikel 2: Anwendbarkeit
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Vereinbarungen, Auftragsverträge (die auf die Erbringung von Werkleistungen durch uns gerichtet sind) sowie alle von uns erbrachten Rechtshandlungen, Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen sowie durch uns vertriebenen Dienstleistungen , einschließlich aller vorvertraglichen Situationen sowie zukünftig mit uns einzugehenden Rechtsbeziehungen, u.a. über den Verkauf von (Gebraucht-)Maschinen, (Firmen-)Fahrzeugen, Teilen und Zubehör, die Durchführung von Reparaturen , Wartung und sonstige Arbeiten an den Produkten und/oder Maschinen und/oder Fahrzeugen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
2.2 Abweichungen und Ergänzungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
2.3 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als rechtswidrig erweisen, bleiben die anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft.
2.4 Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des zwischen der Gegenpartei und uns geschlossenen Vertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen des Vertrages.
2.5 Wenn wir nicht immer die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangen, bedeutet dies nicht, dass die darin enthaltenen Bestimmungen nicht gelten oder dass wir in irgendeiner Weise das Recht verlieren würden, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.

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Artikel 3: Lieferzeit, Lieferung, Risiko
3.1 Lieferzeiten werden in gegenseitiger Absprache festgelegt, jedoch gelten die von uns angegebenen Lieferzeiten und/oder Liefertermine niemals als feste Fristen, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
3.2 Wenn die Überschreitung der Lieferzeit nicht auf unser Verschulden zurückzuführen ist, kann die Gegenpartei niemals Schadensersatz oder Auflösung des Vertrages verlangen. Wenn wir einen Dritten, z. B. einen Spediteur, mit der Ausführung eines Vertrags mit der anderen Partei beauftragen, haften wir nicht für Schäden der anderen Partei im Zusammenhang mit Mängeln dieser dritten Partei.
3.3 Wenn die Lieferung einschließlich Transport und/oder Versand erfolgt, erfolgt dieser Transport und/oder Versand auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei. Dies bedeutet, dass alle Kosten im Zusammenhang mit diesem Transport zu Lasten der anderen Partei gehen und dass die andere Partei das Risiko von Verlust, Beschädigung und verspäteter Lieferung der gekauften Waren sowie das Risiko trägt, dass Agenturen (unvorhergesehene) Kosten in Rechnung stellen Zusammenhang mit diesem Transport wie etwa Kosten für die Kontrolle der Sendung durch die Zollbehörden.  Wir schließen ausdrücklich unsere Haftung für Schäden aus, die bei der Verladung und dem Transport von durch uns zu transportierenden und/oder zu versendenden Gütern entstehen, wenn diese Schäden im Zusammenhang mit unsachgemäßer Ladungssicherung und/oder die Ãœberschreitung der maximalen Achslasten und Massen der bei einem solchen Transport verwendeten Geräte und/oder die Ãœberschreitung der für den Transport und/oder Versand zulässigen Abmessungen.
3.4 Übernehmen wir auf Wunsch des Vertragspartners die Versendung der Ware oder obliegt uns dies aufgrund der vereinbarten Parität der ICC INCOTERMS, so sind Versandzeit, Versandart und Versandweg unserer Wahl überlassen. Eine Transportversicherung schließen wir nur ab, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit dem Vertragspartner vereinbart wurde; alle damit verbundenen Kosten gehen zu dessen Lasten.
3.5 Mindestens 2 Werktage vor Abholung des Gegenstandes muss die Gegenpartei schriftlich erklären, ob sie eine Transportversicherung abschließen möchte.
3.6 Die Lieferung erfolgt ab unserem Firmensitz.
3.7 Nimmt die Gegenpartei die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist an oder gibt sie uns keine Möglichkeit, die Ware zu liefern, gerät sie sofort in Verzug und die Ware wird auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei gelagert. Wenn die Gegenpartei die Abnahme der Ware innerhalb der von uns gesetzten Frist verweigert, sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und über die Ware auf eine von uns zu bestimmende Weise zu verfügen, ohne zur Zahlung verpflichtet zu sein Schäden. Wir sind berechtigt, unsere Forderung aus dem Erlös einzuziehen.
3.8 Die Gefahr der verkauften Produkte, Maschinen und Fahrzeuge geht im Moment der Lieferung von uns auf den Vertragspartner über. Beim Verkauf eines Fahrzeugs ist die Gegenpartei verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu versichern.
3.9 Alle gekauften Produkte und Dienstleistungen müssen als Ganzes gekauft werden, eine Anzahlung kann nicht verwendet werden, um einen Teil einer Bestellung zu bezahlen. Teillieferungen sind nur durch schriftlich bestätigte Auftragsänderung möglich.
3.10 Der Verkauf von Maschinen und Fahrzeugen erfolgt grundsätzlich ohne Zulassung und Dokumentation. Der Vertragspartner hat selbst zu beurteilen, ob die von uns vorhandenen oder von uns zu liefernden Zulassungs-, Maschinen-, Fahrzeug- und Ausfuhrdokumente für die Einfuhr oder Zulassung im Bestimmungsland ausreichen. Wir sind dafür in keiner Weise verantwortlich oder haftbar.
3.11 Wenn wir keine Zulassungs-, Maschinen-, Fahrzeug- und/oder Ausfuhrdokumente haben, die von der anderen Partei verlangt werden, und wir darauf vertrauen, dass wir diese Dokumente erhalten, geben wir ein indikatives Eingangsdatum an, aus dem keinerlei Rechte abgeleitet werden können durch die andere Partei. Wenn der Vertragspartner eine Maschine oder ein Fahrzeug von uns gekauft hat und es in Betrieb nehmen möchte, bevor alle Unterlagen vorliegen, erfolgt dies vollständig auf Risiko des Vertragspartners und daraus resultierende Schäden können nicht vom Lieferanten geltend gemacht werden. Die Lieferung bzw. Nachlieferung der betreffenden Dokumentation erfolgt nach bestem Bemühen des Lieferanten.

 

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